Satzung des „Förderverein Eltern für Kinder e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Eltern für Kinder e.V.“ und hat seinen Sitz in Weihmichl.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder im Haus der Kinder Vogelnest (Kindergarten und Krippe), der Grundschule Neuhausen und des Kindergartens Wiesenwichtel Unterneuhausen (Kindergarten und Krippe).
Dies geschieht insbesondere durch:
- Finanzielle und materielle Unterstützung durch Beschaffung von Mitteln.
- Unterstützung bei Anschaffungen, die über das übliche Budget hinausgehen.
- Finanzierung von Projekten, Aktivitäten und Ausflügen der Kinder.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Faschings- und Halloween-Partys für Kinder und Familien, deren Erlöse ausschließlich den geförderten Einrichtungen zugutekommen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben, ihre Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die ersten und zweiten Vorsitzenden der Elternbeiräte der geförderten Einrichtungen (Grundschule Neuhausen, Kindergarten Wiesenwichtel Unterneuhausen und Kindergarten Vogelnest Weihmichl) nehmen automatisch beratend an den Vorstandssitzungen teil. Sie sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie werden zusätzlich als stimmberechtigte Mitglieder in die Vorstandschaft gewählt.
- Für ihre beratende Funktion können sie einen Vertreter benennen, der an den Sitzungen teilnimmt.
- Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dürfen für diese Funktion keinen Vertreter bestimmen.
§ 5 Organe des Vereins
- Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- fünf Beisitzern.
- Teilnahme der Elternbeiratsvorsitzenden:
- Die ersten und zweiten Vorsitzenden der Elternbeiräte der geförderten Einrichtungen nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil.
- Werden sie zusätzlich als stimmberechtigte Mitglieder in die Vorstandschaft gewählt, dürfen sie keinen Vertreter für diese Rolle benennen.
- Aufgaben des Vorstands:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, entscheidet über Förderanträge und vertritt den Verein nach außen. - Vertretung des Vereins (§26 BGB):
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die 2. Vorsitzende/n gemeinsam vertreten. - Wahl des Vorstands:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Bei der Gründung des Vereins wird der erste Vorstand direkt in der Gründungsversammlung festgelegt.
- Entscheidungsfindung:
Der Vorstand soll nach Möglichkeit monatlich tagen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Stimmberechtigt sind ausschließlich die gewählten Vorstandsmitglieder. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
§ 6 Regelung der internen und externen Veranstaltungen
- Interne Veranstaltungen:
Veranstaltungen und Aktionen, die auf dem Gelände der geförderten Einrichtungen stattfinden (z. B. Sommerfeste oder Weihnachtsbasare), können weiterhin eigenständig über die Elternbeiräte abgewickelt werden. Hierfür dürfen die bestehenden Kassen und Konten der Elternbeiräte genutzt werden. - Externe Veranstaltungen:
Veranstaltungen, die außerhalb des Geländes der geförderten Einrichtungen stattfinden (z. B. Kuchenverkauf auf dem Dorfmarkt oder Veranstaltungen in öffentlichen Räumen), werden ausschließlich über den Förderverein organisiert und abgerechnet.
§ 7 Finanzstruktur des Vereins
- Der Verein führt eine Hauptkasse („Fördervereinskasse“), die für gemeinsame Veranstaltungen, allgemeine Spenden und Förderungen des Vereins genutzt wird.
- Zusätzlich können Unterkassen oder -konten für die einzelnen Einrichtungen geführt werden:
- Kasse Grundschule Neuhausen
- Kasse Kindergarten Wiesenwichtel Unterneuhausen
- Kasse Kindergarten Vogelnest Weihmichl
Diese Unterkassen dienen zur Abwicklung von externen Veranstaltungen, die nur von einer der genannten Einrichtungen organisiert und durchgeführt werden, oder für explizit an die jeweilige Einrichtung gerichtete Spenden.
- Mittel, die über die jeweiligen Unterkassen hinausgehen, können bei der Hauptkasse des Vereins beantragt werden.
§ 8 Antragstellung und Genehmigung von Fördermitteln
- Förderanträge, die aus der Hauptkasse des Vereins finanziert werden sollen, bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
- Über die Genehmigung wird in den monatlich stattfindenden Vorstandssitzungen entschieden. Die Entscheidung erfolgt durch Mehrheitsprinzip der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
- Für jeden Förderantrag ist ein standardisierter Vordruck zu verwenden. Eingegangene Anträge werden transparent dokumentiert und den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht.
§ 9 Erweiterte Förderung
- Neben den geförderten Einrichtungen können auch andere Kinder- und Jugendeinrichtungen innerhalb der Gemeinde Weihmichl Leistungen des Fördervereins beantragen. Dazu zählen beispielsweise Jugendchöre oder andere gemeindebasierte Aktivitäten.
- Über die Förderfähigkeit entscheidet der Vorstand auf Basis eines schriftlichen Antrags.
§ 10 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Spendenbescheinigungen
Der Verein ist berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) auszustellen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weihmichl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.